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Testamentsvollstreckung

In der Online-Enzyklopädie Wikipedia wird die Testamentsvollstreckung wie folgt beschrieben:

„Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung deines testamentarischen Willens und – insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern – eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreichen. Die Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte Einflussnahmen böswilliger Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker eine Zerschlagung des Nachlasses verhindern“.

Testamentsvollstreckung als Mittel der Vermögensnachfolgegestaltung

Die Testamentsvollstreckung ist als ein besonderes erbrechtliches Institut ganz speziell in der Lage, die zunehmend komplexer werdenden Nachlassstrukturen und Familienverhältnisse abzuwickeln, wie sie sich in der heutigen Lebenswirklichkeit darstellen.

Testamentsvollstreckung und Unternehmensnachfolge

Es gibt keinen festen Begriff der Unternehmensnachfolge. Typischer Weise versteht man hierunter den Übergang der Unternehmerstellung an den Nachfolger. Der Übergang des unternehmerischen Vermögens ist grundsätzlich auf zwei Wegen möglich:

  • Durch lebzeitige Übertragungen (Vorweggenommene Erbfolge)
  • Durch Übergang von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)

Als wesentliche Gründe für das Scheitern von Unternehmensnachfolgen lassen sich folgende Ursachen ausmachen:

  • Die Nachfolgeplanung genießt nicht den Charakter eines Unternehmensziels, ihr liegt kein Business Plan zu Grunde
  • Die Nachfolge wird nicht rechtzeitig angefangen, fünf Jahre sind für eine erfolgversprechende Nachfolge das Minimum
  • Die Nachfolgewahl wird vom Unternehmer sowohl finanziell als auch von der Beraterwahl her nur halbherzig angegangen
  • Emotionale Gründe behindern die Beschäftigung mit der eigenen Nachfolge
  • Unter den Erben und Nachfolgern entsteht Streit, insbesondere mangels klarer und kommunikativ abgestimmter Regelungen

Bei der Unternehmensnachfolge aber nur das Unternehmen zu betrachten, greift viel zu kurz. In persönlicher Hinsicht ist der Unternehmer regelmäßig in ein vorgegebenes familiäres Umfeld eingebunden, das nicht unberücksichtigt bleiben darf. Auch der Übergang der privaten Vermögenswerte des Unternehmers muss mit gleicher Sorgfalt behandelt werden, wie die unternehmerische Nachfolge. Die Testamentsvollstreckung ist daher auch und gerade bei der Unternehmensnachfolgegestaltung ein wichtiges und probates Mittel, um Streit unter den Miterben zu vermeiden und die Nachlassabwicklung reibungslos zu gestalten.

Testamentsvollstreckung und Estate Planning

Wörtlich bedeutet Estate Planning soviel wie Erbschafts- und Nachfolgeplanung. Praktisch versteht man darunter:

  • Die umfassende Planung der Vermögensnachfolge
  • Bereits zu Lebzeiten und
  • Konsequent über den Tod hinaus
  • Bezüglich aller Vermögenswerte – unternehmerisches und privates Vermögen
  • In einem interdisziplinären Beratungsprozess

Ohne vorhergehende Strukturierung des Nachlasses macht eine Testamentsvollstreckung nur in den seltensten Fällen Sinn.

Idealer Weise vollzieht sich die Nachfolgegestaltung in drei Stufen:
Auf der ersten Stufe geht es darum, einen ganzheitliches Nachfolgekonzept zu entwickeln und zwar

  • Für das Unternehmen und für den Privatbereich
  • Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und der letztwilligen Verfügung

Auf der zweiten Stufe geht es darum, Vorsorge für die rechtliche Umsetzung des Nachfolgekonzeptes zu treffen, insbesondere durch

  • Vorsorgevollmachten
  • Gesellschaftsvertragliche Regelungen
  • Und selbstverständlich auch steuerliche Gestaltungen

In der Dritten Stufe vollzieht sich die Durchsetzung der Nachfolgeregelung, soweit noch nicht zu Lebzeiten geschehen, über

  • Letztwillige Anordnungen (z. B. Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen)
  • Testamentsvollstreckung

Die gewollte Wirkung kann eine Testamentsvollstreckung nur entfalten, wenn sie

  • Im Erbvertrag bzw. Testament präzise, das heißt auf den Einzelfall hin gestaltet und formuliert ist
  • Im ganzheitlichen Zusammenhang mit der vorgenannten postmortalen Vermögenssorge, dem Estate Planning gesehen wird
  • Eine fachlich und persönlich geeignete Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt ist

Testamentsvollstreckung im Bereich der privaten Vermögen

Die Gründe, im Privatbereich eine Testamentsvollstreckung zu verfügen, sind vielfältig und ebenso unterschiedlich, wie der Erblasser selbst. Darunter gibt es sicherlich auch eher irrationale wie die Vorstellung, die Erben noch aus dem Grab heraus mit kalter Hand dirigieren zu wollen. In der Praxis sehr viel häufiger stehen jedoch wohlverstandene Interessen des Nachlasses im Vordergrund.

Als Gründe für eine Testamentsvollstreckung im privaten Bereich lassen sich feststellen:

  • Immer werthaltigere und kompliziert strukturierte Vermögen
  • Immer weniger, oftmals fehlende Abkömmlinge
  • Fehlendes Vertrauen in vorhandene Abkömmlinge
  • Patchwork Familienstrukturen
  • Karikative Erwägungen
  • Versorgung behinderter Abkömmlinge
  • Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
  • Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff von Eigengläubigern des Erben

Der rechtliche Schlüssel zu diesen Wohltaten, die die Testamentsvollstreckung bewirken kann, liegt in dem Umstand begründet, dass die Testamentsvollstreckung §§ 2205, 2211, 2214 BGB zu einer Trennung von Nachlassvermögen und Eigenvermögen des Erben führt, und automatisch ab dem Zeitpunkt des Erbfalls. Durch die geschickte Anordnung der richtigen Form der Testamentsvollstreckung in Verbindung mit weiteren erbrechtlichen Instrumentarien, häufig aus dem Bereich der Vor- und Nacherbschaft, ist es daher möglich, die persönlichen Gläubiger des Erben für die Dauer der Testamentsvollstreckung vom Nachlass fern zu halten.

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